Fehlen Ihnen Zeit, Ideen und Know-how bei der Umsetzung des Datenschutzes?

Dann lassen Sie sich von erfahrenen praxisorientierten Datenschutz-Experten helfen! Wir unterstützen Sie in allen Belangen des betrieblichen Datenschutzes z. B. bei der Erstellung, der Aktualisierung und der Vervollständigung des vom Art. 30 DS-GVO vorgeschriebenen Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (VVT). Auf Wunsch können wir Unternehmen im Einzelfall auch einen externen Datenschutz-Beauftragten stellen.

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätig­keiten (VVT) ist das zentrale Element der Datenschutz-Grund­­­ve­r­ordnung, auf dem der gesamte betriebliche Datenschutz aufbaut wird. Ohne VVT ist ein rechtskonformer Datenschutz nicht möglich!

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Wirtschaftsinformatik & Datenschutz

Datenschutzexperten mit einem Hintergrund in der Wirtschaftsinformatik bringen für die betreuten Unternehmen eine Reihe einzigartiger Vorteile mit sich, denn die Wirtschaftsinformatik und der Datenschutz ergänzen sich hervorragend.

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Unser Datenschutz-Blog

Unser Datenschutz-Blog enthält Beiträge mit Informationen, Hinweisen und Tipps zu den Anforderungen bei der praktischen Umsetzung der DS-GVO und anderer für den Datenschutz relevanter Gesetze und Vorschriften beim betrieblichen Datenschutz.

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Warum Datenschutz für die Wirtschaft wichtig ist

In der heutigen digitalen Ära ist Datenschutz nicht nur ein rechtliches Erfordernis, sondern auch ein entscheidender Faktor für den Erfolg und das Vertrauen in Unternehmen. Ein verantwortungsvoller Umgang mit Daten stärkt nicht nur das Vertrauen der Kunden, sondern fördert auch die langfristige Kundenbindung und den Ruf des Unternehmens.   Darüber hinaus minimiert ein effektives Datenschutzmanagement…

Rechte der Datenschutzbehörden – Teil 4: Sanktionsbefugnisse

Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) haben die Datenschutzbehörden eine ganze Reihe von durchaus wirksamen Sank­tionsbefugnissen, um Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zu ahnden und abzustellen, um die Rechte der betroffenen Personen zu schützen und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen.   Hier sind einige der wichtigsten Befugnisse: BußgelderDie Datenschutzbehörden können erhebliche Geldbußen gegen den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter verhängen.…

Rechte der Datenschutzbehörden – Teil 3: Abhilfebefugnisse

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verleiht den Datenschutzbehörden umfassende Abhilfebefugnisse, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten und Verstöße effektiv zu ahnden. Diese Befugnisse sind in Art. 58 DS-GVO festgelegt und umfassen eine Vielzahl von Maßnahmen, die von Warnungen und Verwarnungen bis hin zu Geldbußen und der Aussetzung der Datenübermittlung reichen.   Im Folgenden werden die wichtigsten…

Rechte der Datenschutzbehörden – Teil 2: Kontrollbefugnisse

Die für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden in Deutschland haben umfassende Kontrollbefugnisse, die in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörden) in den Kapiteln 6, 7 und 8 festgelegt sind. Diese umfassen unter anderem die Befugnisse zur Untersuchung, Abhilfe, Genehmigung und Beratung sowie zur Zusammenarbeit und Kohärenz.   Nachfolgend einige der wichtigsten Befugnisse und die entsprechenden Artikel der…

Rechte der Datenschutzbehörden – Teil 1: Überblick

Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) räumt den Datenschutzbehörden eine Vielzahl von Rechten und Befugnissen ein, um die Umsetzung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften zu gewährleisten und wirksam durchzusetzen. Diese umfassenden Befugnisse ermöglichen es den Datenschutzbehörden, Verstöße gegen den Datenschutz effektiv zu verfolgen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.   Die Artikel 51 bis 59 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)…