Rechte der Datenschutzbehörden – Teil 3: Abhilfebefugnisse
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verleiht den Datenschutzbehörden umfassende Abhilfebefugnisse, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten und Verstöße effektiv zu ahnden. Diese Befugnisse sind in Art. 58 DS-GVO festgelegt und umfassen eine Vielzahl von Maßnahmen, die von Warnungen und Verwarnungen bis hin zu Geldbußen und der Aussetzung der Datenübermittlung reichen. Im Folgenden werden die wichtigsten…
