Rechte der Datenschutzbehörden – Teil 2: Kontrollbefugnisse
Die für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden in Deutschland haben umfassende Kontrollbefugnisse, die in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörden) in den Kapiteln 6, 7 und 8 festgelegt sind. Diese umfassen unter anderem die Befugnisse zur Untersuchung, Abhilfe, Genehmigung und Beratung sowie zur Zusammenarbeit und Kohärenz. Nachfolgend einige der wichtigsten Befugnisse und die entsprechenden Artikel der…